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Die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe ist durch das Saison- Kurzarbeitergeld in Betrieben und Betriebsabteilungen zu fördern, die gewerblich überwiegend Bauleistungen (§ 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erbringen ... oder?
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